AbR 2008/09 Nr. 20, S. 122: Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 69 GOG; Art. 16 und Art. 17 aOHG Anspruch auf öffentliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren betreffend Entschädigung und Genugtuung gemäss Opferhilfegesetz. Kognition der Beschwerdeins
Sachverhalt
Das Hotel X. brannte vollständig nieder. Nach dem Brand wurden in der Ruine sterbliche Überreste der Hotelangestellten A. aufgefunden. Der genaue Todeszeitpunkt sowie die Todesursache konnten nicht festgestellt werden. Als Brandursache ermittelten die Behörden Brandstiftung. In der Folge führten sie gegen den mutmasslichen Täter eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher vorsätzlicher Tötung, mehrfacher vorsätzlicher Körperverletzung sowie Brandstiftung. Dieser wurde vom Kantonsgericht Obwalden rechtskräftig freigesprochen. Mit Gesuch beantragte M. (Mutter der A. sel.) gestützt auf Art. 12 OHG, es sei ihr (unter anderem) eine Genugtuung von Fr. 40'000.-- nebst Zins zu 5 % zu bezahlen. C. und R. (Brüder der A. sel.) beantragten die Ausrichtung einer Genugtuung von je Fr. 20'000.-- nebst Zins. Das Verhöramt sprach in der Folge M. unter anderem eine Genugtuung im Betrag von Fr. 30'000.-- sowie C. und R. eine Genugtuung von je Fr. 7'000.-- zu. Gegen diese Verfügung erhoben M., C. und R. Beschwerde bei der Obergerichtskommission und beantragten, die Verfügung des Verhöramts vom sei in Bezug auf die Genugtuungen aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin 1 (Mutter) eine Genugtuung von Fr. 40'000.-- nebst Zins zu 5 % seit Todestag und den Beschwerdeführern 2 und 3 (Brüder) eine Genugtuung von je Fr. 20'000.-- nebst Zins zu 5 % zuzusprechen. Aus den Erwägungen: 1.a) Gemäss Art. 68 GOG setzt das Verhöramt auf Gesuch des Opfers die Höhe der Entschädigung und Genugtuung im Sinne von Art. 11 ff. des Opferhilfegesetzes (OHG; SR 312.5) fest. Entscheide des Verhöramtes betreffend Genugtuung und Entschädigung können mit Beschwerde bei der Obergerichtskommission angefochten werden. Die Vorschriften der Strafprozessordnung über das Beschwerdeverfahren sind sinngemäss anwendbar, soweit das Opferhilfegesetz nicht etwas anderes vorschreibt (Art. 69 GOG).
b) Das Verhöramt führt unter Berufung auf Art. 138 Abs. 2 StPO aus, der Entscheid habe ohne Parteiverhandlung aufgrund der Akten und allfälliger eigener Erhebungen zu ergehen, weshalb auf den Antrag betreffend Durchführung einer mündlichen Gerichtsverhandlung mit Parteibefragung nicht einzutreten, bzw. dieser abzuweisen sei. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei der geltend gemachten Genugtuung nach OHG um einen "zivilrechtlichen Anspruch" im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, welcher grundsätzlich ein Recht auf eine öffentliche mündliche Verhandlung gewährt (Urteil des Bundesgerichts 1A.120/2004 vom 19. Oktober 2004, E. 2.4). Da die Beschwerdeführer ausdrücklich eine solche beantragt haben und kein ausreichender Grund ersichtlich ist, um ausnahmsweise davon abzusehen (vgl. dazu BGE 122 IV 47, E. 3b; SVR 2006 IV Nr. 1, Urteil des Bundesgerichts 1A.120/2004 vom 13. Oktober 2004, E. 2b), ist diese durchzuführen.
c) Das OHG enthält sodann in Art. 16 und 17 für die Geltendmachung opferhilferechtlicher Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche spezielle Verfahrensvorschriften. So hat die zuständige Behörde nach Art. 16 Abs. 2 OHG den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen, d.h., es gilt von Bundesrechts wegen die Untersuchungsmaxime. Des Weiteren verfügt die Obergerichtskommission bei der Behandlung von Beschwerden gegen Entschädigungs- und Genugtuungsentscheide über freie Überprüfungsbefugnisse (Art. 17 OHG). Sie überprüft deshalb Sachverhalts- und Rechtsfragen in freier Kognition und kann in Ermessensfragen deshalb ihr eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen (Peter Gomm, in: Gomm/Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 2005, N. 4 zu Art. 17 OHG). Aufgrund dieser Vorschriften kommt auch eine förmliche Parteibefragung der Beschwerdeführer in Frage. Davon kann im vorliegenden Fall jedoch abgesehen werden, wie noch gezeigt wird (hinten, E. 5 und 6).
d) Die Beschwerdelegitimation ist gegeben, nachdem das Verhöramt den Beschwerdeführern Genugtuungen nicht in der von diesen beantragten Höhe zugesprochen hat (vgl. Art. 135 Abs. 1 StPO).
2. Strittig und zu überprüfen ist die Höhe der von der Vorinstanz zugesprochenen Genugtuungsbeträge.
a) Die Beschwerdeführer machen geltend, ihre Familie habe einen überdurchschnittlich engen Zusammenhalt aufgewiesen. Sie hätten mit A. sel. im gleichen Haushalt gelebt. Des Weiteren hätten die gemeinsamen Mahlzeiten zuhause oder ab und zu auswärts eine zentrale Position im Tagesablauf eingenommen. Man habe gemeinsam Ausflüge und Wanderungen unternommen und sei zusammen in die Ferien gefahren, habe regelmässig zusammen Karten- und Gesellschaftsspiele gespielt oder weitere gemeinsame Freizeitaktivitäten unternommen. Zusätzlich sei die ausserordentliche Tragik des schrecklichen Brandfalls sowie das junge Alter von A. sel. bei der Bemessung der Genugtuung deutlich erhöhend zu berücksichtigen. Weiter habe die objektive Art des Verbrechens (Brandstiftung) und die Tatsache der Nichtaufklärung nach jahrelangen Untersuchungen einen direkten Einfluss auf den Schmerz der Familie gehabt. Die Basisgenugtuung für die Beschwerdeführerin 1 (Mutter) sei auf Fr. 25'000.-- bis Fr. 30'000.-- festzusetzen. Dieser Betrag sei aufgrund der besonders engen familiären Beziehung, der Tragik des Todesfalls sowie des jungen Alters der Verstorbenen auf Fr. 40'000.-- zu erhöhen. Es könne auch auf die Ansätze hingewiesen werden, welche der Kanton Zug den Angehörigen der Opfer des Massakers von Luxor ausgerichtet habe. Für Geschwister seien in ähnlich tragischen Situationen wie vorliegend Genugtuungssummen von je Fr. 20'000.-- zugesprochen worden. Diese seien vorliegend unter Berücksichtigung der erwähnten Erhöhungsfaktoren angemessen. Generell seien die Genugtuungen für Geschwister im Verhältnis zum Anspruch der übrigen Angehörigen als zu tief anzusehen. Schliesslich seien die Genugtuungen, welche sich im unteren Bereich des Rahmens bewegten, seit dem schädigenden Ereignis mit einem Schadenszins von 5 % zu verzinsen. ... 3.a) Das Opfer einer Straftat hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Genugtuung, unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat (Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 2 OHG). Eltern und dem Opfer nahestehende Geschwister sind diesem in Bezug auf die Geltendmachung von Genugtuung gleichgestellt, soweit ihnen Zivilansprüche gegenüber dem Täter zustehen (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. c OHG). Der Begriff der Straftat setzt tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten, nicht jedoch eine schuldhafte Tatbegehung voraus. Die Tatbestandsmässigkeit bezieht sich sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand (BGE 134 II 33, E. 5.4, mit Hinweisen; Dominik Zehntner, in: Kommentar zum Opferhilfegesetz, a.a.O., N. 4 zu Art. 2 OHG). Ob eine Straftat im Sinne von Art. 2 OHG vorliegt, hat die Opferhilfestelle von Amtes wegen abzuklären. Sie hat dabei die vorhandenen Unterlagen des Strafverfahrens beizuziehen und unter Würdigung der Beweise zu entscheiden, ob diese genügen, um den Nachweis einer Straftat im Sinne von Art. 2 OHG zu führen (Urteil des Bundesgerichts 1A.170/2001, vom 18. Februar 2002, E. 3.4.2 und 3.5).
b) Der Brand im Hotel X. ist nach den Untersuchungsergebnissen offenbar auf Brandstiftung zurückzuführen. Das Verhöramt geht nachvollziehbar davon aus, dass A. sel. durch den Brand ums Leben gekommen ist. Deren vorgängige Tötung liess sich jedenfalls nicht nachweisen. Der Brandstifter konnte nicht ermittelt werden. Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen einer Straftat im Sinne von Art. 2 OHG auszugehen (vgl. BGE 128 I 218, E. 1.5; Eva Weisshaupt, Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes, OHG; Zürich 1998, 42, mit Hinweisen), selbst wenn keine Anklage bzw. Verurteilung wegen eines Tötungsdelikts erfolgte (vgl. auch Gomm, a.a.O., Art. 16 ff. zu Art. 16 OHG). ... 4.a) Art. 12 Abs. 2 OHG sieht vor, dass dem Opfer bzw. nahen Angehörigen bei schwerer Betroffenheit und besonderen Umständen eine Genugtuung ausgerichtet werden kann. Das Opferhilfegesetz enthält keine Bestimmungen über die Bemessung der Genugtuung. Nach der Rechtsprechung sind die von den Zivilgerichten entwickelten Bemessungsgrundsätze zu Art. 47 und 49 OR sinngemäss heranzuziehen (BGE 132 II 117, E. 2.2.1, mit Hinweisen). Bei Tötung eines Menschen kann den Angehörigen des Getöteten gemäss Art. 47 OR unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zugesprochen werden. Ob und in welcher Höhe Genugtuung zuzusprechen ist, hängt neben der Schwere der Unbill von der Aussicht ab, dass die Zahlung eines Geldbetrags den seelischen Schmerz lindern wird. Der Verwandtschaftsgrad, die Intensität der Beziehung sowie der Grad des Verschuldens des Schädigers sind bei der Zusprechung einer Genugtuung zu berücksichtigen, ebenso wie ein Mitverschulden des Opfers. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117, E. 2.2.2, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6S.700/2001 vom 7. November 2002, E. 2.2).
b) Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen. Da der Obergerichtskommission als Beschwerdeinstanz gemäss Art. 17 OHG die freie Überprüfungsbefugnis zusteht, kann sie nicht nur die Sachverhaltsfeststellungen und die Rechtsanwendung der Vorinstanz überprüfen, sondern auch die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids; sie darf gegebenenfalls ihr Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen. Die freie Überprüfungsbefugnis hindert aber die Beschwerdeinstanz nicht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Die Genugtuungssumme entschädigt einen immateriellen, in Geld an sich nicht messbaren Schaden. Ihre Höhe hängt von der Würdigung der in Frage kommenden Bemessungskriterien ab und ist ein Ermessensentscheid, bei welchem der Vorinstanz ein weiter Spielraum zusteht. Es gibt nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine Mehrzahl von angemessenen, der Billigkeit entsprechenden Lösungen. Die Beschwerdeinstanz kann sich daher damit begnügen, die Angemessenheit der von der Vorinstanz zugesprochenen Summe zu kontrollieren und - soweit diese der Billigkeit entspricht - von einer Abänderung des angefochtenen Entscheids abzusehen, auch wenn sie selbst, hätte sie als erstinstanzliche Behörde entschieden, möglicherweise nicht auf die gleiche Summe gekommen wäre (BGE 123 II 210, E. 2c).
c) Das Bundesgericht lehnt es ab, dass sich die Bemessung der Genugtuung nach schematischen Massstäben richten soll. Die Genugtuungssumme dürfe nicht nach festen Tarifen festgesetzt, sondern müsse dem Einzelfall angepasst werden. Dies schliesse nicht aus, die Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen vorzunehmen, in einer objektiven Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungspunkt und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt werden. Ebenso böten die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung sowie Präjudizien sachliche Anhaltspunkte zur Beurteilung der objektiven Schwere der Beeinträchtigung (BGE 132 II 117, E. 2.2.3).
d) Im Unterschied zum Zivilrecht besteht bei der Bemessung einer Genugtuung nach Opferhilferecht die Besonderheit, dass es sich bei dieser nicht um eine Leistung aus Verantwortlichkeit, sondern um eine staatliche Hilfeleistung handelt. Gemäss Rechtsprechung erreicht sie deshalb nicht automatisch die gleiche Höhe wie die zivilrechtliche, sondern kann unter Umständen davon abweichen oder gar wegfallen. Insbesondere kann berücksichtigt werden, dass die Genugtuung nicht vom Täter, sondern von der Allgemeinheit bezahlt wird. Dies kann namentlich dann eine Reduktion gegenüber der zivilrechtlichen Genugtuung rechtfertigen, wenn diese aufgrund von subjektiven, täterbezogenen Merkmalen (z.B. besonders skrupellose Art der Begehung der Straftat) erhöht worden ist (BGE 132 II 117, E. 2.2.4, mit Hinweisen). 5.a) Eltern wird in der Regel beim gewaltsamen Tod ihres Kindes ohne nähere Prüfung der Intensität der Beziehung ein Anspruch auf Genugtuung zuerkannt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.700/2001 vom 7. November 2002, E. 1; BJM 2006, 36). Gemäss den im Urteilszeitpunkt bekannten Präjudizien ist bei der Tötung eines Kindes von einer opferhilferechtlichen Basisgenugtuung von Fr. 22'500.-- bis Fr. 25'000.-- auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.700/2001, vom 7. November 2002, E. 2.4; Hütte/Ducksch/Guerrero, Genugtuung, Zürich 2005, I/34; Klaus Hütte, Anleitung zur Ermittlung angemessener Genugtuungsleistungen im Zivil- und im Opferhilferecht, in: Personen-Schaden-Forum 2005, Zürich 2005, 173), wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat.
b) Im nächsten Schritt sind die Besonderheiten des Einzelfalls zu bewerten. A. sel. war zum Zeitpunkt ihres Todes im Hotel X. tätig, offenbar um sich mit ihrer Arbeit das Studium zu finanzieren. Das Verhöramt ging davon aus, A. sel. sei an ihren freien Tagen wenn immer möglich zu ihrer Familie gegangen. Daraus folgerte es, es sei vertretbar, von einem gemeinsamen Haushalt mit ihrer Familie auszugehen. Daraus lässt sich ableiten, es habe eine enge und - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - gute Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin 1 und ihrer Tochter bestanden. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass aufgrund der arbeitsbedingten Abwesenheiten von A. sel. zwangsläufig eine lockerere Bindung zum Elternhaus bestand, als wenn sie noch ständig dort gewohnt hätte. Aus dem selben Grund dürften wohl die gemeinsamen Mahlzeiten eher die Ausnahme denn die Regel gewesen sein. Auch war A. sel. im Todeszeitpunkt 22-jährig und anders als ein Kind oder eine Jugendliche nicht mehr auf die Fürsorge der Beschwerdeführerin angewiesen, was naturgemäss ebenfalls zu einer Lockerung der Bindung geführt hat. Insgesamt sprechen die Umstände für eine leichte Erhöhung der Basisgenugtuung. Genugtuungsmindernd wirkt sich aus, dass es sich bei der Verstorbenen nicht um ein Einzelkind, sondern um eines von drei Kindern handelte. Opferhilferechtlich nicht zu berücksichtigen sind - abgesehen davon, dass solche vorliegend nicht bekannt sind - subjektive, täterbezogene Faktoren (wie die Art der Tatbegehung, Brutalität, Rücksichtslosigkeit) oder das Motiv, ebenso wenig die besondere Tragik eines Ereignisses. Im Übrigen lässt sich auch nicht klären, unter welchen genauen Umständen A. sel. ums Leben gekommen ist. Im Gegensatz zu anderen in der Rechtsprechung bekannten Fällen haben die Beschwerdeführer den Tod ihrer Tochter bzw. ihrer Schwester auch nicht direkt und bewusst miterleben müssen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6S.700/2001 vom 7. November 2001, E. 2.3 und 2.4; BGE 132 II 117, E. 2.4.3; BJM 2006, 37; Hütte, a.a.O. 162 ff., mit Hinweisen; Hütte/Ducksch/Guerrero, a.a.O., I/34 und III/1 ff.). Nicht einschlägig sind entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer die Richtlinien der Sicherheitsdirektion des Kantons Zug für die Ausrichtung von Genugtuungsleistungen an die Angehörigen der Verstorbenen nach dem Anschlag vom 27. September 2001 auf das Zuger Kantonsparlament. Diese Sätze lagen erheblich über dem, was üblich ist und war (Hütte, a.a.O., 159).
c) Unter Berücksichtigung der bisher erwähnten konkreten Umstände liegt die vom Verhöramt der Beschwerdeführerin 1 zugesprochene Genugtuung im oberen Bereich des Angemessenen. Selbst wenn daher, wie die Beschwerdeführer geltend machen, ein überdurchschnittlich enger persönlicher Zusammenhalt und persönliche Nähe der Familienmitglieder anzunehmen und bei der Bemessung der Genugtuung erhöhend zu berücksichtigen wäre, erschiene der zugesprochene Betrag von Fr. 30'000.-- für die Beschwerdeführerin 1 immer noch als grosszügig bemessen und damit in der Bandbreite dessen, was bei einem Fall wie dem vorliegenden als angemessen erscheint. In Anbetracht des grossen Ermessensspielraums käme jedenfalls eine Erhöhung der Genugtuung auf Fr. 40'000.-- wie beantragt nicht in Frage. Vermöchte aber die zusätzliche Berücksichtigung einer überdurchschnittlich engen persönlichen Beziehung der Beschwerdeführerin zu A. sel. am Ergebnis offensichtlich nichts zu ändern, kann auf die zu diesem Thema beantragte Parteibefragung oder weitere Beweisabnahmen verzichtet werden.
d) Hinzu kommt Folgendes: Gemäss Art. 23 Abs. 2 lit. b des revidierten Opferhilfegesetzes in der Fassung vom 23. März 2007, welches am 1. Januar 2009 in Kraft treten wird, wird die Genugtuung für Angehörige von Opfern maximal Fr. 35'000.-- betragen (AS 2008, 1613). In der Botschaft vom 27. Dezember 2005 wird dazu ausgeführt, in Bezug auf die Genugtuungen für Angehörige sei davon auszugehen, dass die höchsten Beträge Angehörigen von schwer beeinträchtigten Opfern auszurichten seien. Für jene Angehörige, die ihre Lebensweise massgeblich verändert hätten, um sich um das Opfer kümmern zu können, oder für Angehörige, die das Opfer intensiv pflegten oder betreuten, sei von Richtwerten von Fr. 25'000.-- bis Fr 35'000.-- auszugehen. Richtwerte von Fr. 10'000.-- bis Fr. 20'000.-- werden vorgeschlagen für den Verlust eines Kindes, wobei es auf die konkreten Umstände ankomme, insbesondere auf das Alter oder darauf, ob Angehöriger und Opfer im gleichen Haushalt wohnten (BBl 2005, 7227). Diese beabsichtigte und feststehende erhebliche Reduktion der maximal zulässigen Genugtuungssummen in absehbarer Zeit ist als Entwicklungstendenz zu berücksichtigen, da nach der Rechtsprechung bei der Auslegung des geltenden Rechts auch auf laufende Gesetzesrevisionen Bezug genommen werden kann (vgl. BGE 128 IV 3, E. 4c, 117 IV 276, E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 6S.559/2006 vom 2. März 2007, E. 5; VGE FK 06/040 vom 20. Dezember 2007, E. 4e; vgl. zum totalrevidierten OHG auch BGE 134 II 33, E. 5.5).
e) Nach dem Gesagten erscheint die der Beschwerdeführerin 1 zugesprochene Genugtuung von Fr. 30'000.-- als angemessen und die Beschwerde ist insoweit abzuweisen. 6.a) Bei Geschwistern kommt der Tatsache, dass diese mit dem Opfer zusammengewohnt haben, regelmässig grosse Bedeutung zu, weil darin ein wichtiger Anhaltspunkt für die Intensität ihrer Beziehung liegt. In der Regel wird daher der Anspruch auf Genugtuung geschützt, wenn die Geschwister mit dem Getöteten noch im gleichen Haushalt lebten. Andernfalls gelten Geschwister nur dann als genugtuungsberechtigt, wenn sehr enge Kontakte bestanden haben und der Verlust des Geschwisterteils einen aussergewöhnlichen seelischen Schmerz verursacht (Urteil des Bundesgerichts 6S.700/2001 vom 7. November 2002, E. 4.3, mit Hinweisen; BJM 2006, 36). Grundsätzlich muss der Umstand, dass die Geschwister mit dem Getöteten vor dem Ereignis im gleichen Haushalt gelebt haben, als Ausdruck einer näheren Verbundenheit für die Zusprechung einer Basisgenugtuung ausreichen, da es schwierig sein dürfte, die Intensität der Beziehungen zwischen jugendlichen Geschwistern ausreichend herauszukristallisieren (Urteil des Bundesgerichts 6S.700/2001 vom 7. November 2002, E. 4.3). Die opferhilferechtliche Basisgenugtuung für die Brüder der A. sel. bei im gemeinsamen Haushalt lebenden Geschwistern ist nach den einschlägigen Entscheidsammlungen auf Fr. 5'000.-- zu veranschlagen (vgl. Hütte/Ducksch/Guerrero, a.a.O., I/36; Gomm, a.a.O., N. 38 lit. d zu Art. 12 OHG; Hütte, a.a.O., 173).
b) In Bezug auf die vorliegend in Betracht fallenden konkreten Bemessungsfaktoren kann - mit den nötigen Anpassungen - auf das vorstehend (E. 5b-d) Gesagte verwiesen werden. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass die Intensität der Beziehung der Geschwister trotz des zu ihren Gunsten angenommenen gemeinsamen Haushalts aufgrund der arbeitsbedingten Abwesenheiten der A. sel., aber auch des Beschwerdeführers 2, welcher damals im Hotel Y. eine Lehre absolvierte, weniger ins Gewicht fällt, als wenn A. sel. noch vollständig zu Hause gelebt hätte. Unter den konkreten Umständen erscheint die vom Verhöramt zugesprochene Genugtuung von je Fr. 7'000.-- für die Beschwerdeführer 2 und 3 opferhilferechtlich ebenfalls im oberen Bereich des noch Angemessenen. Diese Genugtuung wäre selbst dann noch angemessen, wenn eine Parteibefragung oder weitere Beweisabnahmen eine überdurchschnittlich enge persönliche Beziehung der Beschwerdeführer 2 und 3 zu ihrer verstorbenen Schwester nachzuweisen vermöchten, sodass auch hier auf die beantragte Parteibefragung und auf weitere Beweisabnahmen verzichtet werden kann. Dies bestätigt auch ein Blick auf vergleichbare Fälle. So wurde etwa beim Verlust der Schwester durch vorsätzliche Tötung durch den gemeinsamen Vater den Geschwistern je Fr. 5'000.-- als Genugtuung ausgerichtet; ebenfalls eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- erhielt der Bruder des Erschossenen, der eine enge Beziehung zum Opfer pflegte (Gomm, a.a.O., N. 38 lit. d zu Art. 12 OHG; vgl. auch Hütte/Ducksch/Guerrero, a.a.O., V/1 ff.). Schliesslich ist auch hier wiederum auf die absehbare Reduktion der Genugtuungssummen nach dem revidierten OHG hinzuweisen. Nach der Botschaft ist zukünftig von Richtwerten von Fr. 0.-- bis Fr. 8'000.-- Genugtuung für den Verlust eines Geschwisters auszugehen (wobei der gemeinsame Haushalt und die Intensität der Beziehung eine Rolle spielen). Auch unter Berücksichtigung dieser Entwicklungstendenz erscheint die vom Verhöramt zugesprochene Genugtuung von je Fr. 7'000.-- als angemessen. Für eine Erhöhung der Genugtuung für die Beschwerdeführer 2 und 3 besteht demzufolge kein Anlass, geschweige denn auf die beantragte Höhe von je Fr. 20'000.--. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 7.a) Die Beschwerdeführer verlangen sodann, die ihnen zugesprochenen Genugtuungen seien ab dem mutmasslichen Todestag zu verzinsen. Das Verhöramt macht demgegenüber geltend, der Zinsanspruch sei als Bemessungsfaktor in den zugesprochenen Genugtuungssummen bereits miteinbezogen.
b) Lehre und Rechtsprechung sind in diesem Punkt nicht einheitlich. In BGE 129 IV 149, E. 4.2, wurde hinsichtlich einer zivilrechtlichen Genugtuung entschieden, dass diese im Urteilszeitpunkt zu bemessen sei und zusätzlich ein ab dem Schadensereignis laufender Schadenszins (Genugtuungszins) als Ausgleich für die vorenthaltene Nutzung des Kapitals zwischen dem Verletzungs- und dem Urteilstag zugesprochen werden müsse. Im genannten Urteil stand der Auffassung, dass im Falle der Genugtuungsbemessung im Urteilszeitpunkt kein Zins geschuldet sei, im Übrigen der Umstand entgegen, dass die Höhe der zugesprochenen Genugtuungen im massgebenden Zeitraum keine grundlegende Änderung erfahren hatte, die zuerkannte Summe sich in diesem Rahmen hielt und nicht derart an der oberen Grenze lag, dass der Zins als enthalten gelten konnte. Gestützt auf diesen Entscheid spricht sich etwa Gomm (a.a.O., N. 36 zu Art. 12 OHG) für einen Schadenszins seit dem schädigenden Ereignis auch auf opferhilferechtlichen Genugtuungen aus. In BGE 132 II 117, E. 3.3.3, stellte das Bundesgericht in Frage, ob die aufgezeigte, für das Haftpflichtrecht geltende Rechtsprechung auf opferhilferechtliche Genugtuungsleistungen übertragen werden könne. Es gab zu bedenken, dass die Genugtuungsleistungen nach OHG auf der Idee einer staatlichen Unterstützung beruhten und nicht aufgrund einer staatlichen Verantwortlichkeit geschuldet seien. Eine Hauptfunktion der opferhilferechtlichen Genugtuung liege dementsprechend in ihrer wichtigen symbolischen Rolle begründet, denn mit ihr anerkenne das Gemeinwesen die schwierige Situation des Opfers. Die kantonalen Opferhilfestellen würden im allgemeinen eine ex aequo et bono bemessene Pauschalsumme als Genugtuung zusprechen, welche auch die Nebenrechte abdecke. Mit der Anerkennung eines Zinsanspruchs über diese Pauschalsumme hinaus würde unter Umständen in den Ermessensspielraum der kantonalen Behörde eingegriffen. Es rechtfertige sich daher ohne weiteres, der Verzinsung einer Genugtuungsforderung im Opferhilferecht die Bedeutung eines Bemessungsfaktors einzuräumen. In der kantonalen Praxis variiert die Handhabung der Zinsen.
c) Im vorliegenden Fall würde für eine Verzinsung der Genugtuung sprechen, dass die Höhe der zugesprochenen Genugtuungen im Zeitraum zwischen dem Todestag und dem Urteilszeitpunkt keine grundlegenden Änderungen erfahren hat und sich die konkret zuerkannten Summen in diesem Rahmen hielten. Dagegen spricht, dass die zuerkannten Summen an der oberen Grenze des Angemessenen liegen, sodass
- selbst wenn weitere genugtuungserhöhende Bemessungsfaktoren zu berücksichtigen wären - die Angemessenheit immer noch gegeben wäre, wenn der Zins als Bemessungsfaktor in den gesprochenen Summen bereits enthalten wäre, wie das Verhöramt vorbringt. Im Hinblick auf eine einheitliche Praxis soll die Frage der Verzinsung künftig im Gesetz geregelt werden. Das Haftpflichtrecht, das das Opfer in die Lage versetzen will, in der es sich vor der Tat befunden hat, gewährt Kapitalzins auf dem Schaden und auf der Genugtuung. Das OHG bezweckt wie erwähnt anderes. Der Staat greift zudem nur subsidiär ein, wobei es sich um eine Solidaritätsgeste der Gemeinschaft gegenüber schwer betroffenen Mitbürgerinnen und Mitbürgern handelt. Da künftig sowohl die Entschädigung als auch die Genugtuung im revidierten OHG zudem plafoniert sind, erachtete es der Gesetzgeber als gerechtfertigt, auf einen Schadenszins zu verzichten (Art. 28 OHG in der Fassung vom 23. März 2007, AS 2008, 1614; Botschaft, BBl 2005, 7232). Aus all diesen Gründen hat die Vorinstanz zu Recht einen über die zugesprochenen Genugtuungssummen hinausgehenden Anspruch auf Schadenszins verneint. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des Verhöramts zu bestätigen ist. Das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 OHG ist kostenlos (vgl. BGE 122 II 221, E. 4b). Eine Parteientschädigung zulasten des Staates ist nur bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens vorgesehen; ansonsten kann eine Parteientschädigung nur zulasten der privaten Gegenpartei gesprochen werden (vgl. Art. 179a und Art. 181b StPO). Für eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführer fehlt es demnach vorliegend an einer gesetzlichen Grundlage. Eine solche ergibt sich auch nicht aus Art. 16 Abs. 1 OHG, wo ein kostenloses Verfahren vorgesehen ist (vgl. Gomm, a.a.O., N. 8 zu Art. 16 OHG). de| fr | it Schlagworte genugtuung opfer beschwerdeführer geschwister angemessenheit bundesgericht umstände vorinstanz zins hütte frage brandstiftung kind iv entscheid Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund EMRK: Art.6 OR: Art.47 Art.49 StPO: Art.135 Art.138 Art.179a Art.181b OHG: Art.2 Art.11 Art.12 Art.16 Art.17 Art.28 Amtliche Sammlung 2008/1614 2008/1613 Bundesblatt 2005/7232 2005/7227 Weitere Urteile BGer 6S.700/2001 6S.559/2006 1A.170/2001 1A.120/2004 Leitentscheide BGE 128-IV-3 122-II-221 122-IV-45 S.47 134-II-33 117-IV-276 128-I-218 123-II-210 129-IV-149 132-II-117 AbR 2008/09 Nr. 20
Erwägungen (1 Absätze)
E. 2 Strittig und zu überprüfen ist die Höhe der von der Vorinstanz zugesprochenen Genugtuungsbeträge.
a) Die Beschwerdeführer machen geltend, ihre Familie habe einen überdurchschnittlich engen Zusammenhalt aufgewiesen. Sie hätten mit A. sel. im gleichen Haushalt gelebt. Des Weiteren hätten die gemeinsamen Mahlzeiten zuhause oder ab und zu auswärts eine zentrale Position im Tagesablauf eingenommen. Man habe gemeinsam Ausflüge und Wanderungen unternommen und sei zusammen in die Ferien gefahren, habe regelmässig zusammen Karten- und Gesellschaftsspiele gespielt oder weitere gemeinsame Freizeitaktivitäten unternommen. Zusätzlich sei die ausserordentliche Tragik des schrecklichen Brandfalls sowie das junge Alter von A. sel. bei der Bemessung der Genugtuung deutlich erhöhend zu berücksichtigen. Weiter habe die objektive Art des Verbrechens (Brandstiftung) und die Tatsache der Nichtaufklärung nach jahrelangen Untersuchungen einen direkten Einfluss auf den Schmerz der Familie gehabt. Die Basisgenugtuung für die Beschwerdeführerin 1 (Mutter) sei auf Fr. 25'000.-- bis Fr. 30'000.-- festzusetzen. Dieser Betrag sei aufgrund der besonders engen familiären Beziehung, der Tragik des Todesfalls sowie des jungen Alters der Verstorbenen auf Fr. 40'000.-- zu erhöhen. Es könne auch auf die Ansätze hingewiesen werden, welche der Kanton Zug den Angehörigen der Opfer des Massakers von Luxor ausgerichtet habe. Für Geschwister seien in ähnlich tragischen Situationen wie vorliegend Genugtuungssummen von je Fr. 20'000.-- zugesprochen worden. Diese seien vorliegend unter Berücksichtigung der erwähnten Erhöhungsfaktoren angemessen. Generell seien die Genugtuungen für Geschwister im Verhältnis zum Anspruch der übrigen Angehörigen als zu tief anzusehen. Schliesslich seien die Genugtuungen, welche sich im unteren Bereich des Rahmens bewegten, seit dem schädigenden Ereignis mit einem Schadenszins von 5 % zu verzinsen. ... 3.a) Das Opfer einer Straftat hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Genugtuung, unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat (Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 2 OHG). Eltern und dem Opfer nahestehende Geschwister sind diesem in Bezug auf die Geltendmachung von Genugtuung gleichgestellt, soweit ihnen Zivilansprüche gegenüber dem Täter zustehen (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. c OHG). Der Begriff der Straftat setzt tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten, nicht jedoch eine schuldhafte Tatbegehung voraus. Die Tatbestandsmässigkeit bezieht sich sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand (BGE 134 II 33, E. 5.4, mit Hinweisen; Dominik Zehntner, in: Kommentar zum Opferhilfegesetz, a.a.O., N. 4 zu Art. 2 OHG). Ob eine Straftat im Sinne von Art. 2 OHG vorliegt, hat die Opferhilfestelle von Amtes wegen abzuklären. Sie hat dabei die vorhandenen Unterlagen des Strafverfahrens beizuziehen und unter Würdigung der Beweise zu entscheiden, ob diese genügen, um den Nachweis einer Straftat im Sinne von Art. 2 OHG zu führen (Urteil des Bundesgerichts 1A.170/2001, vom 18. Februar 2002, E. 3.4.2 und 3.5).
b) Der Brand im Hotel X. ist nach den Untersuchungsergebnissen offenbar auf Brandstiftung zurückzuführen. Das Verhöramt geht nachvollziehbar davon aus, dass A. sel. durch den Brand ums Leben gekommen ist. Deren vorgängige Tötung liess sich jedenfalls nicht nachweisen. Der Brandstifter konnte nicht ermittelt werden. Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen einer Straftat im Sinne von Art. 2 OHG auszugehen (vgl. BGE 128 I 218, E. 1.5; Eva Weisshaupt, Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes, OHG; Zürich 1998, 42, mit Hinweisen), selbst wenn keine Anklage bzw. Verurteilung wegen eines Tötungsdelikts erfolgte (vgl. auch Gomm, a.a.O., Art. 16 ff. zu Art. 16 OHG). ... 4.a) Art. 12 Abs. 2 OHG sieht vor, dass dem Opfer bzw. nahen Angehörigen bei schwerer Betroffenheit und besonderen Umständen eine Genugtuung ausgerichtet werden kann. Das Opferhilfegesetz enthält keine Bestimmungen über die Bemessung der Genugtuung. Nach der Rechtsprechung sind die von den Zivilgerichten entwickelten Bemessungsgrundsätze zu Art. 47 und 49 OR sinngemäss heranzuziehen (BGE 132 II 117, E. 2.2.1, mit Hinweisen). Bei Tötung eines Menschen kann den Angehörigen des Getöteten gemäss Art. 47 OR unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zugesprochen werden. Ob und in welcher Höhe Genugtuung zuzusprechen ist, hängt neben der Schwere der Unbill von der Aussicht ab, dass die Zahlung eines Geldbetrags den seelischen Schmerz lindern wird. Der Verwandtschaftsgrad, die Intensität der Beziehung sowie der Grad des Verschuldens des Schädigers sind bei der Zusprechung einer Genugtuung zu berücksichtigen, ebenso wie ein Mitverschulden des Opfers. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117, E. 2.2.2, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6S.700/2001 vom 7. November 2002, E. 2.2).
b) Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen. Da der Obergerichtskommission als Beschwerdeinstanz gemäss Art. 17 OHG die freie Überprüfungsbefugnis zusteht, kann sie nicht nur die Sachverhaltsfeststellungen und die Rechtsanwendung der Vorinstanz überprüfen, sondern auch die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids; sie darf gegebenenfalls ihr Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen. Die freie Überprüfungsbefugnis hindert aber die Beschwerdeinstanz nicht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Die Genugtuungssumme entschädigt einen immateriellen, in Geld an sich nicht messbaren Schaden. Ihre Höhe hängt von der Würdigung der in Frage kommenden Bemessungskriterien ab und ist ein Ermessensentscheid, bei welchem der Vorinstanz ein weiter Spielraum zusteht. Es gibt nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine Mehrzahl von angemessenen, der Billigkeit entsprechenden Lösungen. Die Beschwerdeinstanz kann sich daher damit begnügen, die Angemessenheit der von der Vorinstanz zugesprochenen Summe zu kontrollieren und - soweit diese der Billigkeit entspricht - von einer Abänderung des angefochtenen Entscheids abzusehen, auch wenn sie selbst, hätte sie als erstinstanzliche Behörde entschieden, möglicherweise nicht auf die gleiche Summe gekommen wäre (BGE 123 II 210, E. 2c).
c) Das Bundesgericht lehnt es ab, dass sich die Bemessung der Genugtuung nach schematischen Massstäben richten soll. Die Genugtuungssumme dürfe nicht nach festen Tarifen festgesetzt, sondern müsse dem Einzelfall angepasst werden. Dies schliesse nicht aus, die Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen vorzunehmen, in einer objektiven Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungspunkt und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt werden. Ebenso böten die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung sowie Präjudizien sachliche Anhaltspunkte zur Beurteilung der objektiven Schwere der Beeinträchtigung (BGE 132 II 117, E. 2.2.3).
d) Im Unterschied zum Zivilrecht besteht bei der Bemessung einer Genugtuung nach Opferhilferecht die Besonderheit, dass es sich bei dieser nicht um eine Leistung aus Verantwortlichkeit, sondern um eine staatliche Hilfeleistung handelt. Gemäss Rechtsprechung erreicht sie deshalb nicht automatisch die gleiche Höhe wie die zivilrechtliche, sondern kann unter Umständen davon abweichen oder gar wegfallen. Insbesondere kann berücksichtigt werden, dass die Genugtuung nicht vom Täter, sondern von der Allgemeinheit bezahlt wird. Dies kann namentlich dann eine Reduktion gegenüber der zivilrechtlichen Genugtuung rechtfertigen, wenn diese aufgrund von subjektiven, täterbezogenen Merkmalen (z.B. besonders skrupellose Art der Begehung der Straftat) erhöht worden ist (BGE 132 II 117, E. 2.2.4, mit Hinweisen). 5.a) Eltern wird in der Regel beim gewaltsamen Tod ihres Kindes ohne nähere Prüfung der Intensität der Beziehung ein Anspruch auf Genugtuung zuerkannt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.700/2001 vom 7. November 2002, E. 1; BJM 2006, 36). Gemäss den im Urteilszeitpunkt bekannten Präjudizien ist bei der Tötung eines Kindes von einer opferhilferechtlichen Basisgenugtuung von Fr. 22'500.-- bis Fr. 25'000.-- auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.700/2001, vom 7. November 2002, E. 2.4; Hütte/Ducksch/Guerrero, Genugtuung, Zürich 2005, I/34; Klaus Hütte, Anleitung zur Ermittlung angemessener Genugtuungsleistungen im Zivil- und im Opferhilferecht, in: Personen-Schaden-Forum 2005, Zürich 2005, 173), wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat.
b) Im nächsten Schritt sind die Besonderheiten des Einzelfalls zu bewerten. A. sel. war zum Zeitpunkt ihres Todes im Hotel X. tätig, offenbar um sich mit ihrer Arbeit das Studium zu finanzieren. Das Verhöramt ging davon aus, A. sel. sei an ihren freien Tagen wenn immer möglich zu ihrer Familie gegangen. Daraus folgerte es, es sei vertretbar, von einem gemeinsamen Haushalt mit ihrer Familie auszugehen. Daraus lässt sich ableiten, es habe eine enge und - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - gute Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin 1 und ihrer Tochter bestanden. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass aufgrund der arbeitsbedingten Abwesenheiten von A. sel. zwangsläufig eine lockerere Bindung zum Elternhaus bestand, als wenn sie noch ständig dort gewohnt hätte. Aus dem selben Grund dürften wohl die gemeinsamen Mahlzeiten eher die Ausnahme denn die Regel gewesen sein. Auch war A. sel. im Todeszeitpunkt 22-jährig und anders als ein Kind oder eine Jugendliche nicht mehr auf die Fürsorge der Beschwerdeführerin angewiesen, was naturgemäss ebenfalls zu einer Lockerung der Bindung geführt hat. Insgesamt sprechen die Umstände für eine leichte Erhöhung der Basisgenugtuung. Genugtuungsmindernd wirkt sich aus, dass es sich bei der Verstorbenen nicht um ein Einzelkind, sondern um eines von drei Kindern handelte. Opferhilferechtlich nicht zu berücksichtigen sind - abgesehen davon, dass solche vorliegend nicht bekannt sind - subjektive, täterbezogene Faktoren (wie die Art der Tatbegehung, Brutalität, Rücksichtslosigkeit) oder das Motiv, ebenso wenig die besondere Tragik eines Ereignisses. Im Übrigen lässt sich auch nicht klären, unter welchen genauen Umständen A. sel. ums Leben gekommen ist. Im Gegensatz zu anderen in der Rechtsprechung bekannten Fällen haben die Beschwerdeführer den Tod ihrer Tochter bzw. ihrer Schwester auch nicht direkt und bewusst miterleben müssen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6S.700/2001 vom 7. November 2001, E. 2.3 und 2.4; BGE 132 II 117, E. 2.4.3; BJM 2006, 37; Hütte, a.a.O. 162 ff., mit Hinweisen; Hütte/Ducksch/Guerrero, a.a.O., I/34 und III/1 ff.). Nicht einschlägig sind entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer die Richtlinien der Sicherheitsdirektion des Kantons Zug für die Ausrichtung von Genugtuungsleistungen an die Angehörigen der Verstorbenen nach dem Anschlag vom 27. September 2001 auf das Zuger Kantonsparlament. Diese Sätze lagen erheblich über dem, was üblich ist und war (Hütte, a.a.O., 159).
c) Unter Berücksichtigung der bisher erwähnten konkreten Umstände liegt die vom Verhöramt der Beschwerdeführerin 1 zugesprochene Genugtuung im oberen Bereich des Angemessenen. Selbst wenn daher, wie die Beschwerdeführer geltend machen, ein überdurchschnittlich enger persönlicher Zusammenhalt und persönliche Nähe der Familienmitglieder anzunehmen und bei der Bemessung der Genugtuung erhöhend zu berücksichtigen wäre, erschiene der zugesprochene Betrag von Fr. 30'000.-- für die Beschwerdeführerin 1 immer noch als grosszügig bemessen und damit in der Bandbreite dessen, was bei einem Fall wie dem vorliegenden als angemessen erscheint. In Anbetracht des grossen Ermessensspielraums käme jedenfalls eine Erhöhung der Genugtuung auf Fr. 40'000.-- wie beantragt nicht in Frage. Vermöchte aber die zusätzliche Berücksichtigung einer überdurchschnittlich engen persönlichen Beziehung der Beschwerdeführerin zu A. sel. am Ergebnis offensichtlich nichts zu ändern, kann auf die zu diesem Thema beantragte Parteibefragung oder weitere Beweisabnahmen verzichtet werden.
d) Hinzu kommt Folgendes: Gemäss Art. 23 Abs. 2 lit. b des revidierten Opferhilfegesetzes in der Fassung vom 23. März 2007, welches am 1. Januar 2009 in Kraft treten wird, wird die Genugtuung für Angehörige von Opfern maximal Fr. 35'000.-- betragen (AS 2008, 1613). In der Botschaft vom 27. Dezember 2005 wird dazu ausgeführt, in Bezug auf die Genugtuungen für Angehörige sei davon auszugehen, dass die höchsten Beträge Angehörigen von schwer beeinträchtigten Opfern auszurichten seien. Für jene Angehörige, die ihre Lebensweise massgeblich verändert hätten, um sich um das Opfer kümmern zu können, oder für Angehörige, die das Opfer intensiv pflegten oder betreuten, sei von Richtwerten von Fr. 25'000.-- bis Fr 35'000.-- auszugehen. Richtwerte von Fr. 10'000.-- bis Fr. 20'000.-- werden vorgeschlagen für den Verlust eines Kindes, wobei es auf die konkreten Umstände ankomme, insbesondere auf das Alter oder darauf, ob Angehöriger und Opfer im gleichen Haushalt wohnten (BBl 2005, 7227). Diese beabsichtigte und feststehende erhebliche Reduktion der maximal zulässigen Genugtuungssummen in absehbarer Zeit ist als Entwicklungstendenz zu berücksichtigen, da nach der Rechtsprechung bei der Auslegung des geltenden Rechts auch auf laufende Gesetzesrevisionen Bezug genommen werden kann (vgl. BGE 128 IV 3, E. 4c, 117 IV 276, E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 6S.559/2006 vom 2. März 2007, E. 5; VGE FK 06/040 vom 20. Dezember 2007, E. 4e; vgl. zum totalrevidierten OHG auch BGE 134 II 33, E. 5.5).
e) Nach dem Gesagten erscheint die der Beschwerdeführerin 1 zugesprochene Genugtuung von Fr. 30'000.-- als angemessen und die Beschwerde ist insoweit abzuweisen. 6.a) Bei Geschwistern kommt der Tatsache, dass diese mit dem Opfer zusammengewohnt haben, regelmässig grosse Bedeutung zu, weil darin ein wichtiger Anhaltspunkt für die Intensität ihrer Beziehung liegt. In der Regel wird daher der Anspruch auf Genugtuung geschützt, wenn die Geschwister mit dem Getöteten noch im gleichen Haushalt lebten. Andernfalls gelten Geschwister nur dann als genugtuungsberechtigt, wenn sehr enge Kontakte bestanden haben und der Verlust des Geschwisterteils einen aussergewöhnlichen seelischen Schmerz verursacht (Urteil des Bundesgerichts 6S.700/2001 vom 7. November 2002, E. 4.3, mit Hinweisen; BJM 2006, 36). Grundsätzlich muss der Umstand, dass die Geschwister mit dem Getöteten vor dem Ereignis im gleichen Haushalt gelebt haben, als Ausdruck einer näheren Verbundenheit für die Zusprechung einer Basisgenugtuung ausreichen, da es schwierig sein dürfte, die Intensität der Beziehungen zwischen jugendlichen Geschwistern ausreichend herauszukristallisieren (Urteil des Bundesgerichts 6S.700/2001 vom 7. November 2002, E. 4.3). Die opferhilferechtliche Basisgenugtuung für die Brüder der A. sel. bei im gemeinsamen Haushalt lebenden Geschwistern ist nach den einschlägigen Entscheidsammlungen auf Fr. 5'000.-- zu veranschlagen (vgl. Hütte/Ducksch/Guerrero, a.a.O., I/36; Gomm, a.a.O., N. 38 lit. d zu Art. 12 OHG; Hütte, a.a.O., 173).
b) In Bezug auf die vorliegend in Betracht fallenden konkreten Bemessungsfaktoren kann - mit den nötigen Anpassungen - auf das vorstehend (E. 5b-d) Gesagte verwiesen werden. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass die Intensität der Beziehung der Geschwister trotz des zu ihren Gunsten angenommenen gemeinsamen Haushalts aufgrund der arbeitsbedingten Abwesenheiten der A. sel., aber auch des Beschwerdeführers 2, welcher damals im Hotel Y. eine Lehre absolvierte, weniger ins Gewicht fällt, als wenn A. sel. noch vollständig zu Hause gelebt hätte. Unter den konkreten Umständen erscheint die vom Verhöramt zugesprochene Genugtuung von je Fr. 7'000.-- für die Beschwerdeführer 2 und 3 opferhilferechtlich ebenfalls im oberen Bereich des noch Angemessenen. Diese Genugtuung wäre selbst dann noch angemessen, wenn eine Parteibefragung oder weitere Beweisabnahmen eine überdurchschnittlich enge persönliche Beziehung der Beschwerdeführer 2 und 3 zu ihrer verstorbenen Schwester nachzuweisen vermöchten, sodass auch hier auf die beantragte Parteibefragung und auf weitere Beweisabnahmen verzichtet werden kann. Dies bestätigt auch ein Blick auf vergleichbare Fälle. So wurde etwa beim Verlust der Schwester durch vorsätzliche Tötung durch den gemeinsamen Vater den Geschwistern je Fr. 5'000.-- als Genugtuung ausgerichtet; ebenfalls eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- erhielt der Bruder des Erschossenen, der eine enge Beziehung zum Opfer pflegte (Gomm, a.a.O., N. 38 lit. d zu Art. 12 OHG; vgl. auch Hütte/Ducksch/Guerrero, a.a.O., V/1 ff.). Schliesslich ist auch hier wiederum auf die absehbare Reduktion der Genugtuungssummen nach dem revidierten OHG hinzuweisen. Nach der Botschaft ist zukünftig von Richtwerten von Fr. 0.-- bis Fr. 8'000.-- Genugtuung für den Verlust eines Geschwisters auszugehen (wobei der gemeinsame Haushalt und die Intensität der Beziehung eine Rolle spielen). Auch unter Berücksichtigung dieser Entwicklungstendenz erscheint die vom Verhöramt zugesprochene Genugtuung von je Fr. 7'000.-- als angemessen. Für eine Erhöhung der Genugtuung für die Beschwerdeführer 2 und 3 besteht demzufolge kein Anlass, geschweige denn auf die beantragte Höhe von je Fr. 20'000.--. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 7.a) Die Beschwerdeführer verlangen sodann, die ihnen zugesprochenen Genugtuungen seien ab dem mutmasslichen Todestag zu verzinsen. Das Verhöramt macht demgegenüber geltend, der Zinsanspruch sei als Bemessungsfaktor in den zugesprochenen Genugtuungssummen bereits miteinbezogen.
b) Lehre und Rechtsprechung sind in diesem Punkt nicht einheitlich. In BGE 129 IV 149, E. 4.2, wurde hinsichtlich einer zivilrechtlichen Genugtuung entschieden, dass diese im Urteilszeitpunkt zu bemessen sei und zusätzlich ein ab dem Schadensereignis laufender Schadenszins (Genugtuungszins) als Ausgleich für die vorenthaltene Nutzung des Kapitals zwischen dem Verletzungs- und dem Urteilstag zugesprochen werden müsse. Im genannten Urteil stand der Auffassung, dass im Falle der Genugtuungsbemessung im Urteilszeitpunkt kein Zins geschuldet sei, im Übrigen der Umstand entgegen, dass die Höhe der zugesprochenen Genugtuungen im massgebenden Zeitraum keine grundlegende Änderung erfahren hatte, die zuerkannte Summe sich in diesem Rahmen hielt und nicht derart an der oberen Grenze lag, dass der Zins als enthalten gelten konnte. Gestützt auf diesen Entscheid spricht sich etwa Gomm (a.a.O., N. 36 zu Art. 12 OHG) für einen Schadenszins seit dem schädigenden Ereignis auch auf opferhilferechtlichen Genugtuungen aus. In BGE 132 II 117, E. 3.3.3, stellte das Bundesgericht in Frage, ob die aufgezeigte, für das Haftpflichtrecht geltende Rechtsprechung auf opferhilferechtliche Genugtuungsleistungen übertragen werden könne. Es gab zu bedenken, dass die Genugtuungsleistungen nach OHG auf der Idee einer staatlichen Unterstützung beruhten und nicht aufgrund einer staatlichen Verantwortlichkeit geschuldet seien. Eine Hauptfunktion der opferhilferechtlichen Genugtuung liege dementsprechend in ihrer wichtigen symbolischen Rolle begründet, denn mit ihr anerkenne das Gemeinwesen die schwierige Situation des Opfers. Die kantonalen Opferhilfestellen würden im allgemeinen eine ex aequo et bono bemessene Pauschalsumme als Genugtuung zusprechen, welche auch die Nebenrechte abdecke. Mit der Anerkennung eines Zinsanspruchs über diese Pauschalsumme hinaus würde unter Umständen in den Ermessensspielraum der kantonalen Behörde eingegriffen. Es rechtfertige sich daher ohne weiteres, der Verzinsung einer Genugtuungsforderung im Opferhilferecht die Bedeutung eines Bemessungsfaktors einzuräumen. In der kantonalen Praxis variiert die Handhabung der Zinsen.
c) Im vorliegenden Fall würde für eine Verzinsung der Genugtuung sprechen, dass die Höhe der zugesprochenen Genugtuungen im Zeitraum zwischen dem Todestag und dem Urteilszeitpunkt keine grundlegenden Änderungen erfahren hat und sich die konkret zuerkannten Summen in diesem Rahmen hielten. Dagegen spricht, dass die zuerkannten Summen an der oberen Grenze des Angemessenen liegen, sodass
- selbst wenn weitere genugtuungserhöhende Bemessungsfaktoren zu berücksichtigen wären - die Angemessenheit immer noch gegeben wäre, wenn der Zins als Bemessungsfaktor in den gesprochenen Summen bereits enthalten wäre, wie das Verhöramt vorbringt. Im Hinblick auf eine einheitliche Praxis soll die Frage der Verzinsung künftig im Gesetz geregelt werden. Das Haftpflichtrecht, das das Opfer in die Lage versetzen will, in der es sich vor der Tat befunden hat, gewährt Kapitalzins auf dem Schaden und auf der Genugtuung. Das OHG bezweckt wie erwähnt anderes. Der Staat greift zudem nur subsidiär ein, wobei es sich um eine Solidaritätsgeste der Gemeinschaft gegenüber schwer betroffenen Mitbürgerinnen und Mitbürgern handelt. Da künftig sowohl die Entschädigung als auch die Genugtuung im revidierten OHG zudem plafoniert sind, erachtete es der Gesetzgeber als gerechtfertigt, auf einen Schadenszins zu verzichten (Art. 28 OHG in der Fassung vom 23. März 2007, AS 2008, 1614; Botschaft, BBl 2005, 7232). Aus all diesen Gründen hat die Vorinstanz zu Recht einen über die zugesprochenen Genugtuungssummen hinausgehenden Anspruch auf Schadenszins verneint. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des Verhöramts zu bestätigen ist. Das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 OHG ist kostenlos (vgl. BGE 122 II 221, E. 4b). Eine Parteientschädigung zulasten des Staates ist nur bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens vorgesehen; ansonsten kann eine Parteientschädigung nur zulasten der privaten Gegenpartei gesprochen werden (vgl. Art. 179a und Art. 181b StPO). Für eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführer fehlt es demnach vorliegend an einer gesetzlichen Grundlage. Eine solche ergibt sich auch nicht aus Art. 16 Abs. 1 OHG, wo ein kostenloses Verfahren vorgesehen ist (vgl. Gomm, a.a.O., N. 8 zu Art. 16 OHG). de| fr | it Schlagworte genugtuung opfer beschwerdeführer geschwister angemessenheit bundesgericht umstände vorinstanz zins hütte frage brandstiftung kind iv entscheid Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund EMRK: Art.6 OR: Art.47 Art.49 StPO: Art.135 Art.138 Art.179a Art.181b OHG: Art.2 Art.11 Art.12 Art.16 Art.17 Art.28 Amtliche Sammlung 2008/1614 2008/1613 Bundesblatt 2005/7232 2005/7227 Weitere Urteile BGer 6S.700/2001 6S.559/2006 1A.170/2001 1A.120/2004 Leitentscheide BGE 128-IV-3 122-II-221 122-IV-45 S.47 134-II-33 117-IV-276 128-I-218 123-II-210 129-IV-149 132-II-117 AbR 2008/09 Nr. 20
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
AbR 2008/09 Nr. 20, S. 122: Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 69 GOG; Art. 16 und Art. 17 aOHG Anspruch auf öffentliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren betreffend Entschädigung und Genugtuung gemäss Opferhilfegesetz. Kognition der Beschwerdeinstanz (E. 1). Art. 2 und Art. 12 Abs. 2 aOHG; Art. 47 OR Bemessung der Genugtuung für Mutter und Geschwister einer infolge Brandstiftung getöteten jungen Frau. Basisgenugtuung und Bewertung der Besonderheiten des Einzelfalls. Mitberücksichtigung der Regelung gemäss neuem Opferhilfegesetz (E. 2-6). Verzinsung der Genugtuung ab dem Todestag des Opfers (E. 7)? Entscheid der Obergerichtskommission vom 8. September 2009 Sachverhalt: Das Hotel X. brannte vollständig nieder. Nach dem Brand wurden in der Ruine sterbliche Überreste der Hotelangestellten A. aufgefunden. Der genaue Todeszeitpunkt sowie die Todesursache konnten nicht festgestellt werden. Als Brandursache ermittelten die Behörden Brandstiftung. In der Folge führten sie gegen den mutmasslichen Täter eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher vorsätzlicher Tötung, mehrfacher vorsätzlicher Körperverletzung sowie Brandstiftung. Dieser wurde vom Kantonsgericht Obwalden rechtskräftig freigesprochen. Mit Gesuch beantragte M. (Mutter der A. sel.) gestützt auf Art. 12 OHG, es sei ihr (unter anderem) eine Genugtuung von Fr. 40'000.-- nebst Zins zu 5 % zu bezahlen. C. und R. (Brüder der A. sel.) beantragten die Ausrichtung einer Genugtuung von je Fr. 20'000.-- nebst Zins. Das Verhöramt sprach in der Folge M. unter anderem eine Genugtuung im Betrag von Fr. 30'000.-- sowie C. und R. eine Genugtuung von je Fr. 7'000.-- zu. Gegen diese Verfügung erhoben M., C. und R. Beschwerde bei der Obergerichtskommission und beantragten, die Verfügung des Verhöramts vom sei in Bezug auf die Genugtuungen aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin 1 (Mutter) eine Genugtuung von Fr. 40'000.-- nebst Zins zu 5 % seit Todestag und den Beschwerdeführern 2 und 3 (Brüder) eine Genugtuung von je Fr. 20'000.-- nebst Zins zu 5 % zuzusprechen. Aus den Erwägungen: 1.a) Gemäss Art. 68 GOG setzt das Verhöramt auf Gesuch des Opfers die Höhe der Entschädigung und Genugtuung im Sinne von Art. 11 ff. des Opferhilfegesetzes (OHG; SR 312.5) fest. Entscheide des Verhöramtes betreffend Genugtuung und Entschädigung können mit Beschwerde bei der Obergerichtskommission angefochten werden. Die Vorschriften der Strafprozessordnung über das Beschwerdeverfahren sind sinngemäss anwendbar, soweit das Opferhilfegesetz nicht etwas anderes vorschreibt (Art. 69 GOG).
b) Das Verhöramt führt unter Berufung auf Art. 138 Abs. 2 StPO aus, der Entscheid habe ohne Parteiverhandlung aufgrund der Akten und allfälliger eigener Erhebungen zu ergehen, weshalb auf den Antrag betreffend Durchführung einer mündlichen Gerichtsverhandlung mit Parteibefragung nicht einzutreten, bzw. dieser abzuweisen sei. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei der geltend gemachten Genugtuung nach OHG um einen "zivilrechtlichen Anspruch" im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, welcher grundsätzlich ein Recht auf eine öffentliche mündliche Verhandlung gewährt (Urteil des Bundesgerichts 1A.120/2004 vom 19. Oktober 2004, E. 2.4). Da die Beschwerdeführer ausdrücklich eine solche beantragt haben und kein ausreichender Grund ersichtlich ist, um ausnahmsweise davon abzusehen (vgl. dazu BGE 122 IV 47, E. 3b; SVR 2006 IV Nr. 1, Urteil des Bundesgerichts 1A.120/2004 vom 13. Oktober 2004, E. 2b), ist diese durchzuführen.
c) Das OHG enthält sodann in Art. 16 und 17 für die Geltendmachung opferhilferechtlicher Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche spezielle Verfahrensvorschriften. So hat die zuständige Behörde nach Art. 16 Abs. 2 OHG den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen, d.h., es gilt von Bundesrechts wegen die Untersuchungsmaxime. Des Weiteren verfügt die Obergerichtskommission bei der Behandlung von Beschwerden gegen Entschädigungs- und Genugtuungsentscheide über freie Überprüfungsbefugnisse (Art. 17 OHG). Sie überprüft deshalb Sachverhalts- und Rechtsfragen in freier Kognition und kann in Ermessensfragen deshalb ihr eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen (Peter Gomm, in: Gomm/Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 2005, N. 4 zu Art. 17 OHG). Aufgrund dieser Vorschriften kommt auch eine förmliche Parteibefragung der Beschwerdeführer in Frage. Davon kann im vorliegenden Fall jedoch abgesehen werden, wie noch gezeigt wird (hinten, E. 5 und 6).
d) Die Beschwerdelegitimation ist gegeben, nachdem das Verhöramt den Beschwerdeführern Genugtuungen nicht in der von diesen beantragten Höhe zugesprochen hat (vgl. Art. 135 Abs. 1 StPO).
2. Strittig und zu überprüfen ist die Höhe der von der Vorinstanz zugesprochenen Genugtuungsbeträge.
a) Die Beschwerdeführer machen geltend, ihre Familie habe einen überdurchschnittlich engen Zusammenhalt aufgewiesen. Sie hätten mit A. sel. im gleichen Haushalt gelebt. Des Weiteren hätten die gemeinsamen Mahlzeiten zuhause oder ab und zu auswärts eine zentrale Position im Tagesablauf eingenommen. Man habe gemeinsam Ausflüge und Wanderungen unternommen und sei zusammen in die Ferien gefahren, habe regelmässig zusammen Karten- und Gesellschaftsspiele gespielt oder weitere gemeinsame Freizeitaktivitäten unternommen. Zusätzlich sei die ausserordentliche Tragik des schrecklichen Brandfalls sowie das junge Alter von A. sel. bei der Bemessung der Genugtuung deutlich erhöhend zu berücksichtigen. Weiter habe die objektive Art des Verbrechens (Brandstiftung) und die Tatsache der Nichtaufklärung nach jahrelangen Untersuchungen einen direkten Einfluss auf den Schmerz der Familie gehabt. Die Basisgenugtuung für die Beschwerdeführerin 1 (Mutter) sei auf Fr. 25'000.-- bis Fr. 30'000.-- festzusetzen. Dieser Betrag sei aufgrund der besonders engen familiären Beziehung, der Tragik des Todesfalls sowie des jungen Alters der Verstorbenen auf Fr. 40'000.-- zu erhöhen. Es könne auch auf die Ansätze hingewiesen werden, welche der Kanton Zug den Angehörigen der Opfer des Massakers von Luxor ausgerichtet habe. Für Geschwister seien in ähnlich tragischen Situationen wie vorliegend Genugtuungssummen von je Fr. 20'000.-- zugesprochen worden. Diese seien vorliegend unter Berücksichtigung der erwähnten Erhöhungsfaktoren angemessen. Generell seien die Genugtuungen für Geschwister im Verhältnis zum Anspruch der übrigen Angehörigen als zu tief anzusehen. Schliesslich seien die Genugtuungen, welche sich im unteren Bereich des Rahmens bewegten, seit dem schädigenden Ereignis mit einem Schadenszins von 5 % zu verzinsen. ... 3.a) Das Opfer einer Straftat hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Genugtuung, unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat (Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 2 OHG). Eltern und dem Opfer nahestehende Geschwister sind diesem in Bezug auf die Geltendmachung von Genugtuung gleichgestellt, soweit ihnen Zivilansprüche gegenüber dem Täter zustehen (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. c OHG). Der Begriff der Straftat setzt tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten, nicht jedoch eine schuldhafte Tatbegehung voraus. Die Tatbestandsmässigkeit bezieht sich sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand (BGE 134 II 33, E. 5.4, mit Hinweisen; Dominik Zehntner, in: Kommentar zum Opferhilfegesetz, a.a.O., N. 4 zu Art. 2 OHG). Ob eine Straftat im Sinne von Art. 2 OHG vorliegt, hat die Opferhilfestelle von Amtes wegen abzuklären. Sie hat dabei die vorhandenen Unterlagen des Strafverfahrens beizuziehen und unter Würdigung der Beweise zu entscheiden, ob diese genügen, um den Nachweis einer Straftat im Sinne von Art. 2 OHG zu führen (Urteil des Bundesgerichts 1A.170/2001, vom 18. Februar 2002, E. 3.4.2 und 3.5).
b) Der Brand im Hotel X. ist nach den Untersuchungsergebnissen offenbar auf Brandstiftung zurückzuführen. Das Verhöramt geht nachvollziehbar davon aus, dass A. sel. durch den Brand ums Leben gekommen ist. Deren vorgängige Tötung liess sich jedenfalls nicht nachweisen. Der Brandstifter konnte nicht ermittelt werden. Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen einer Straftat im Sinne von Art. 2 OHG auszugehen (vgl. BGE 128 I 218, E. 1.5; Eva Weisshaupt, Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes, OHG; Zürich 1998, 42, mit Hinweisen), selbst wenn keine Anklage bzw. Verurteilung wegen eines Tötungsdelikts erfolgte (vgl. auch Gomm, a.a.O., Art. 16 ff. zu Art. 16 OHG). ... 4.a) Art. 12 Abs. 2 OHG sieht vor, dass dem Opfer bzw. nahen Angehörigen bei schwerer Betroffenheit und besonderen Umständen eine Genugtuung ausgerichtet werden kann. Das Opferhilfegesetz enthält keine Bestimmungen über die Bemessung der Genugtuung. Nach der Rechtsprechung sind die von den Zivilgerichten entwickelten Bemessungsgrundsätze zu Art. 47 und 49 OR sinngemäss heranzuziehen (BGE 132 II 117, E. 2.2.1, mit Hinweisen). Bei Tötung eines Menschen kann den Angehörigen des Getöteten gemäss Art. 47 OR unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zugesprochen werden. Ob und in welcher Höhe Genugtuung zuzusprechen ist, hängt neben der Schwere der Unbill von der Aussicht ab, dass die Zahlung eines Geldbetrags den seelischen Schmerz lindern wird. Der Verwandtschaftsgrad, die Intensität der Beziehung sowie der Grad des Verschuldens des Schädigers sind bei der Zusprechung einer Genugtuung zu berücksichtigen, ebenso wie ein Mitverschulden des Opfers. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117, E. 2.2.2, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6S.700/2001 vom 7. November 2002, E. 2.2).
b) Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen. Da der Obergerichtskommission als Beschwerdeinstanz gemäss Art. 17 OHG die freie Überprüfungsbefugnis zusteht, kann sie nicht nur die Sachverhaltsfeststellungen und die Rechtsanwendung der Vorinstanz überprüfen, sondern auch die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids; sie darf gegebenenfalls ihr Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen. Die freie Überprüfungsbefugnis hindert aber die Beschwerdeinstanz nicht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Die Genugtuungssumme entschädigt einen immateriellen, in Geld an sich nicht messbaren Schaden. Ihre Höhe hängt von der Würdigung der in Frage kommenden Bemessungskriterien ab und ist ein Ermessensentscheid, bei welchem der Vorinstanz ein weiter Spielraum zusteht. Es gibt nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine Mehrzahl von angemessenen, der Billigkeit entsprechenden Lösungen. Die Beschwerdeinstanz kann sich daher damit begnügen, die Angemessenheit der von der Vorinstanz zugesprochenen Summe zu kontrollieren und - soweit diese der Billigkeit entspricht - von einer Abänderung des angefochtenen Entscheids abzusehen, auch wenn sie selbst, hätte sie als erstinstanzliche Behörde entschieden, möglicherweise nicht auf die gleiche Summe gekommen wäre (BGE 123 II 210, E. 2c).
c) Das Bundesgericht lehnt es ab, dass sich die Bemessung der Genugtuung nach schematischen Massstäben richten soll. Die Genugtuungssumme dürfe nicht nach festen Tarifen festgesetzt, sondern müsse dem Einzelfall angepasst werden. Dies schliesse nicht aus, die Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen vorzunehmen, in einer objektiven Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungspunkt und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt werden. Ebenso böten die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung sowie Präjudizien sachliche Anhaltspunkte zur Beurteilung der objektiven Schwere der Beeinträchtigung (BGE 132 II 117, E. 2.2.3).
d) Im Unterschied zum Zivilrecht besteht bei der Bemessung einer Genugtuung nach Opferhilferecht die Besonderheit, dass es sich bei dieser nicht um eine Leistung aus Verantwortlichkeit, sondern um eine staatliche Hilfeleistung handelt. Gemäss Rechtsprechung erreicht sie deshalb nicht automatisch die gleiche Höhe wie die zivilrechtliche, sondern kann unter Umständen davon abweichen oder gar wegfallen. Insbesondere kann berücksichtigt werden, dass die Genugtuung nicht vom Täter, sondern von der Allgemeinheit bezahlt wird. Dies kann namentlich dann eine Reduktion gegenüber der zivilrechtlichen Genugtuung rechtfertigen, wenn diese aufgrund von subjektiven, täterbezogenen Merkmalen (z.B. besonders skrupellose Art der Begehung der Straftat) erhöht worden ist (BGE 132 II 117, E. 2.2.4, mit Hinweisen). 5.a) Eltern wird in der Regel beim gewaltsamen Tod ihres Kindes ohne nähere Prüfung der Intensität der Beziehung ein Anspruch auf Genugtuung zuerkannt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.700/2001 vom 7. November 2002, E. 1; BJM 2006, 36). Gemäss den im Urteilszeitpunkt bekannten Präjudizien ist bei der Tötung eines Kindes von einer opferhilferechtlichen Basisgenugtuung von Fr. 22'500.-- bis Fr. 25'000.-- auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.700/2001, vom 7. November 2002, E. 2.4; Hütte/Ducksch/Guerrero, Genugtuung, Zürich 2005, I/34; Klaus Hütte, Anleitung zur Ermittlung angemessener Genugtuungsleistungen im Zivil- und im Opferhilferecht, in: Personen-Schaden-Forum 2005, Zürich 2005, 173), wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat.
b) Im nächsten Schritt sind die Besonderheiten des Einzelfalls zu bewerten. A. sel. war zum Zeitpunkt ihres Todes im Hotel X. tätig, offenbar um sich mit ihrer Arbeit das Studium zu finanzieren. Das Verhöramt ging davon aus, A. sel. sei an ihren freien Tagen wenn immer möglich zu ihrer Familie gegangen. Daraus folgerte es, es sei vertretbar, von einem gemeinsamen Haushalt mit ihrer Familie auszugehen. Daraus lässt sich ableiten, es habe eine enge und - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - gute Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin 1 und ihrer Tochter bestanden. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass aufgrund der arbeitsbedingten Abwesenheiten von A. sel. zwangsläufig eine lockerere Bindung zum Elternhaus bestand, als wenn sie noch ständig dort gewohnt hätte. Aus dem selben Grund dürften wohl die gemeinsamen Mahlzeiten eher die Ausnahme denn die Regel gewesen sein. Auch war A. sel. im Todeszeitpunkt 22-jährig und anders als ein Kind oder eine Jugendliche nicht mehr auf die Fürsorge der Beschwerdeführerin angewiesen, was naturgemäss ebenfalls zu einer Lockerung der Bindung geführt hat. Insgesamt sprechen die Umstände für eine leichte Erhöhung der Basisgenugtuung. Genugtuungsmindernd wirkt sich aus, dass es sich bei der Verstorbenen nicht um ein Einzelkind, sondern um eines von drei Kindern handelte. Opferhilferechtlich nicht zu berücksichtigen sind - abgesehen davon, dass solche vorliegend nicht bekannt sind - subjektive, täterbezogene Faktoren (wie die Art der Tatbegehung, Brutalität, Rücksichtslosigkeit) oder das Motiv, ebenso wenig die besondere Tragik eines Ereignisses. Im Übrigen lässt sich auch nicht klären, unter welchen genauen Umständen A. sel. ums Leben gekommen ist. Im Gegensatz zu anderen in der Rechtsprechung bekannten Fällen haben die Beschwerdeführer den Tod ihrer Tochter bzw. ihrer Schwester auch nicht direkt und bewusst miterleben müssen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6S.700/2001 vom 7. November 2001, E. 2.3 und 2.4; BGE 132 II 117, E. 2.4.3; BJM 2006, 37; Hütte, a.a.O. 162 ff., mit Hinweisen; Hütte/Ducksch/Guerrero, a.a.O., I/34 und III/1 ff.). Nicht einschlägig sind entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer die Richtlinien der Sicherheitsdirektion des Kantons Zug für die Ausrichtung von Genugtuungsleistungen an die Angehörigen der Verstorbenen nach dem Anschlag vom 27. September 2001 auf das Zuger Kantonsparlament. Diese Sätze lagen erheblich über dem, was üblich ist und war (Hütte, a.a.O., 159).
c) Unter Berücksichtigung der bisher erwähnten konkreten Umstände liegt die vom Verhöramt der Beschwerdeführerin 1 zugesprochene Genugtuung im oberen Bereich des Angemessenen. Selbst wenn daher, wie die Beschwerdeführer geltend machen, ein überdurchschnittlich enger persönlicher Zusammenhalt und persönliche Nähe der Familienmitglieder anzunehmen und bei der Bemessung der Genugtuung erhöhend zu berücksichtigen wäre, erschiene der zugesprochene Betrag von Fr. 30'000.-- für die Beschwerdeführerin 1 immer noch als grosszügig bemessen und damit in der Bandbreite dessen, was bei einem Fall wie dem vorliegenden als angemessen erscheint. In Anbetracht des grossen Ermessensspielraums käme jedenfalls eine Erhöhung der Genugtuung auf Fr. 40'000.-- wie beantragt nicht in Frage. Vermöchte aber die zusätzliche Berücksichtigung einer überdurchschnittlich engen persönlichen Beziehung der Beschwerdeführerin zu A. sel. am Ergebnis offensichtlich nichts zu ändern, kann auf die zu diesem Thema beantragte Parteibefragung oder weitere Beweisabnahmen verzichtet werden.
d) Hinzu kommt Folgendes: Gemäss Art. 23 Abs. 2 lit. b des revidierten Opferhilfegesetzes in der Fassung vom 23. März 2007, welches am 1. Januar 2009 in Kraft treten wird, wird die Genugtuung für Angehörige von Opfern maximal Fr. 35'000.-- betragen (AS 2008, 1613). In der Botschaft vom 27. Dezember 2005 wird dazu ausgeführt, in Bezug auf die Genugtuungen für Angehörige sei davon auszugehen, dass die höchsten Beträge Angehörigen von schwer beeinträchtigten Opfern auszurichten seien. Für jene Angehörige, die ihre Lebensweise massgeblich verändert hätten, um sich um das Opfer kümmern zu können, oder für Angehörige, die das Opfer intensiv pflegten oder betreuten, sei von Richtwerten von Fr. 25'000.-- bis Fr 35'000.-- auszugehen. Richtwerte von Fr. 10'000.-- bis Fr. 20'000.-- werden vorgeschlagen für den Verlust eines Kindes, wobei es auf die konkreten Umstände ankomme, insbesondere auf das Alter oder darauf, ob Angehöriger und Opfer im gleichen Haushalt wohnten (BBl 2005, 7227). Diese beabsichtigte und feststehende erhebliche Reduktion der maximal zulässigen Genugtuungssummen in absehbarer Zeit ist als Entwicklungstendenz zu berücksichtigen, da nach der Rechtsprechung bei der Auslegung des geltenden Rechts auch auf laufende Gesetzesrevisionen Bezug genommen werden kann (vgl. BGE 128 IV 3, E. 4c, 117 IV 276, E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 6S.559/2006 vom 2. März 2007, E. 5; VGE FK 06/040 vom 20. Dezember 2007, E. 4e; vgl. zum totalrevidierten OHG auch BGE 134 II 33, E. 5.5).
e) Nach dem Gesagten erscheint die der Beschwerdeführerin 1 zugesprochene Genugtuung von Fr. 30'000.-- als angemessen und die Beschwerde ist insoweit abzuweisen. 6.a) Bei Geschwistern kommt der Tatsache, dass diese mit dem Opfer zusammengewohnt haben, regelmässig grosse Bedeutung zu, weil darin ein wichtiger Anhaltspunkt für die Intensität ihrer Beziehung liegt. In der Regel wird daher der Anspruch auf Genugtuung geschützt, wenn die Geschwister mit dem Getöteten noch im gleichen Haushalt lebten. Andernfalls gelten Geschwister nur dann als genugtuungsberechtigt, wenn sehr enge Kontakte bestanden haben und der Verlust des Geschwisterteils einen aussergewöhnlichen seelischen Schmerz verursacht (Urteil des Bundesgerichts 6S.700/2001 vom 7. November 2002, E. 4.3, mit Hinweisen; BJM 2006, 36). Grundsätzlich muss der Umstand, dass die Geschwister mit dem Getöteten vor dem Ereignis im gleichen Haushalt gelebt haben, als Ausdruck einer näheren Verbundenheit für die Zusprechung einer Basisgenugtuung ausreichen, da es schwierig sein dürfte, die Intensität der Beziehungen zwischen jugendlichen Geschwistern ausreichend herauszukristallisieren (Urteil des Bundesgerichts 6S.700/2001 vom 7. November 2002, E. 4.3). Die opferhilferechtliche Basisgenugtuung für die Brüder der A. sel. bei im gemeinsamen Haushalt lebenden Geschwistern ist nach den einschlägigen Entscheidsammlungen auf Fr. 5'000.-- zu veranschlagen (vgl. Hütte/Ducksch/Guerrero, a.a.O., I/36; Gomm, a.a.O., N. 38 lit. d zu Art. 12 OHG; Hütte, a.a.O., 173).
b) In Bezug auf die vorliegend in Betracht fallenden konkreten Bemessungsfaktoren kann - mit den nötigen Anpassungen - auf das vorstehend (E. 5b-d) Gesagte verwiesen werden. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass die Intensität der Beziehung der Geschwister trotz des zu ihren Gunsten angenommenen gemeinsamen Haushalts aufgrund der arbeitsbedingten Abwesenheiten der A. sel., aber auch des Beschwerdeführers 2, welcher damals im Hotel Y. eine Lehre absolvierte, weniger ins Gewicht fällt, als wenn A. sel. noch vollständig zu Hause gelebt hätte. Unter den konkreten Umständen erscheint die vom Verhöramt zugesprochene Genugtuung von je Fr. 7'000.-- für die Beschwerdeführer 2 und 3 opferhilferechtlich ebenfalls im oberen Bereich des noch Angemessenen. Diese Genugtuung wäre selbst dann noch angemessen, wenn eine Parteibefragung oder weitere Beweisabnahmen eine überdurchschnittlich enge persönliche Beziehung der Beschwerdeführer 2 und 3 zu ihrer verstorbenen Schwester nachzuweisen vermöchten, sodass auch hier auf die beantragte Parteibefragung und auf weitere Beweisabnahmen verzichtet werden kann. Dies bestätigt auch ein Blick auf vergleichbare Fälle. So wurde etwa beim Verlust der Schwester durch vorsätzliche Tötung durch den gemeinsamen Vater den Geschwistern je Fr. 5'000.-- als Genugtuung ausgerichtet; ebenfalls eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- erhielt der Bruder des Erschossenen, der eine enge Beziehung zum Opfer pflegte (Gomm, a.a.O., N. 38 lit. d zu Art. 12 OHG; vgl. auch Hütte/Ducksch/Guerrero, a.a.O., V/1 ff.). Schliesslich ist auch hier wiederum auf die absehbare Reduktion der Genugtuungssummen nach dem revidierten OHG hinzuweisen. Nach der Botschaft ist zukünftig von Richtwerten von Fr. 0.-- bis Fr. 8'000.-- Genugtuung für den Verlust eines Geschwisters auszugehen (wobei der gemeinsame Haushalt und die Intensität der Beziehung eine Rolle spielen). Auch unter Berücksichtigung dieser Entwicklungstendenz erscheint die vom Verhöramt zugesprochene Genugtuung von je Fr. 7'000.-- als angemessen. Für eine Erhöhung der Genugtuung für die Beschwerdeführer 2 und 3 besteht demzufolge kein Anlass, geschweige denn auf die beantragte Höhe von je Fr. 20'000.--. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 7.a) Die Beschwerdeführer verlangen sodann, die ihnen zugesprochenen Genugtuungen seien ab dem mutmasslichen Todestag zu verzinsen. Das Verhöramt macht demgegenüber geltend, der Zinsanspruch sei als Bemessungsfaktor in den zugesprochenen Genugtuungssummen bereits miteinbezogen.
b) Lehre und Rechtsprechung sind in diesem Punkt nicht einheitlich. In BGE 129 IV 149, E. 4.2, wurde hinsichtlich einer zivilrechtlichen Genugtuung entschieden, dass diese im Urteilszeitpunkt zu bemessen sei und zusätzlich ein ab dem Schadensereignis laufender Schadenszins (Genugtuungszins) als Ausgleich für die vorenthaltene Nutzung des Kapitals zwischen dem Verletzungs- und dem Urteilstag zugesprochen werden müsse. Im genannten Urteil stand der Auffassung, dass im Falle der Genugtuungsbemessung im Urteilszeitpunkt kein Zins geschuldet sei, im Übrigen der Umstand entgegen, dass die Höhe der zugesprochenen Genugtuungen im massgebenden Zeitraum keine grundlegende Änderung erfahren hatte, die zuerkannte Summe sich in diesem Rahmen hielt und nicht derart an der oberen Grenze lag, dass der Zins als enthalten gelten konnte. Gestützt auf diesen Entscheid spricht sich etwa Gomm (a.a.O., N. 36 zu Art. 12 OHG) für einen Schadenszins seit dem schädigenden Ereignis auch auf opferhilferechtlichen Genugtuungen aus. In BGE 132 II 117, E. 3.3.3, stellte das Bundesgericht in Frage, ob die aufgezeigte, für das Haftpflichtrecht geltende Rechtsprechung auf opferhilferechtliche Genugtuungsleistungen übertragen werden könne. Es gab zu bedenken, dass die Genugtuungsleistungen nach OHG auf der Idee einer staatlichen Unterstützung beruhten und nicht aufgrund einer staatlichen Verantwortlichkeit geschuldet seien. Eine Hauptfunktion der opferhilferechtlichen Genugtuung liege dementsprechend in ihrer wichtigen symbolischen Rolle begründet, denn mit ihr anerkenne das Gemeinwesen die schwierige Situation des Opfers. Die kantonalen Opferhilfestellen würden im allgemeinen eine ex aequo et bono bemessene Pauschalsumme als Genugtuung zusprechen, welche auch die Nebenrechte abdecke. Mit der Anerkennung eines Zinsanspruchs über diese Pauschalsumme hinaus würde unter Umständen in den Ermessensspielraum der kantonalen Behörde eingegriffen. Es rechtfertige sich daher ohne weiteres, der Verzinsung einer Genugtuungsforderung im Opferhilferecht die Bedeutung eines Bemessungsfaktors einzuräumen. In der kantonalen Praxis variiert die Handhabung der Zinsen.
c) Im vorliegenden Fall würde für eine Verzinsung der Genugtuung sprechen, dass die Höhe der zugesprochenen Genugtuungen im Zeitraum zwischen dem Todestag und dem Urteilszeitpunkt keine grundlegenden Änderungen erfahren hat und sich die konkret zuerkannten Summen in diesem Rahmen hielten. Dagegen spricht, dass die zuerkannten Summen an der oberen Grenze des Angemessenen liegen, sodass
- selbst wenn weitere genugtuungserhöhende Bemessungsfaktoren zu berücksichtigen wären - die Angemessenheit immer noch gegeben wäre, wenn der Zins als Bemessungsfaktor in den gesprochenen Summen bereits enthalten wäre, wie das Verhöramt vorbringt. Im Hinblick auf eine einheitliche Praxis soll die Frage der Verzinsung künftig im Gesetz geregelt werden. Das Haftpflichtrecht, das das Opfer in die Lage versetzen will, in der es sich vor der Tat befunden hat, gewährt Kapitalzins auf dem Schaden und auf der Genugtuung. Das OHG bezweckt wie erwähnt anderes. Der Staat greift zudem nur subsidiär ein, wobei es sich um eine Solidaritätsgeste der Gemeinschaft gegenüber schwer betroffenen Mitbürgerinnen und Mitbürgern handelt. Da künftig sowohl die Entschädigung als auch die Genugtuung im revidierten OHG zudem plafoniert sind, erachtete es der Gesetzgeber als gerechtfertigt, auf einen Schadenszins zu verzichten (Art. 28 OHG in der Fassung vom 23. März 2007, AS 2008, 1614; Botschaft, BBl 2005, 7232). Aus all diesen Gründen hat die Vorinstanz zu Recht einen über die zugesprochenen Genugtuungssummen hinausgehenden Anspruch auf Schadenszins verneint. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des Verhöramts zu bestätigen ist. Das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 OHG ist kostenlos (vgl. BGE 122 II 221, E. 4b). Eine Parteientschädigung zulasten des Staates ist nur bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens vorgesehen; ansonsten kann eine Parteientschädigung nur zulasten der privaten Gegenpartei gesprochen werden (vgl. Art. 179a und Art. 181b StPO). Für eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführer fehlt es demnach vorliegend an einer gesetzlichen Grundlage. Eine solche ergibt sich auch nicht aus Art. 16 Abs. 1 OHG, wo ein kostenloses Verfahren vorgesehen ist (vgl. Gomm, a.a.O., N. 8 zu Art. 16 OHG). de| fr | it Schlagworte genugtuung opfer beschwerdeführer geschwister angemessenheit bundesgericht umstände vorinstanz zins hütte frage brandstiftung kind iv entscheid Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund EMRK: Art.6 OR: Art.47 Art.49 StPO: Art.135 Art.138 Art.179a Art.181b OHG: Art.2 Art.11 Art.12 Art.16 Art.17 Art.28 Amtliche Sammlung 2008/1614 2008/1613 Bundesblatt 2005/7232 2005/7227 Weitere Urteile BGer 6S.700/2001 6S.559/2006 1A.170/2001 1A.120/2004 Leitentscheide BGE 128-IV-3 122-II-221 122-IV-45 S.47 134-II-33 117-IV-276 128-I-218 123-II-210 129-IV-149 132-II-117 AbR 2008/09 Nr. 20